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VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 42 Abs 2 Nr 1 BrandSchHiLG HE
Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenerstattungspflicht einer natürlichen Person als Brandstifter für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes
- Judicialis
Hessisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren - Brandschutzhilfeleistungsgesetz (BrSHG) - vom 5.10.1970, GVBl. I S. 585, § 42
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 02.10.2001 - 9 E 1400/97
- VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02
Papierfundstellen
- ESVGH 52, 190 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
Feuerwehrgebührensatzung - gebührenpflichtige Beseitigung einer …
Auszug aus VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02
Im Unterschied dazu lässt § 42 Abs. 3 BrSHG maßgebend sein, welche Personen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen, die wiederum die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren (dazu: Senatsurteil vom 2.3.1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78), kostenpflichtig sind. - VG Gießen, 02.10.2001 - 9 E 1400/97
Streit um einen Feuerwehr-Gebührenbescheid; Brandstiftereigenschaft einer …
Auszug aus VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Oktober 2001 - 9 E 1400/97 - wird abgelehnt.
- VGH Hessen, 28.01.2004 - 5 UZ 1021/03
Kostenerstattung bei Unterstützung eines Krankentransportes durch die Feuerwehr
Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des behaupteten Zulassungsgrundes, da die Beklagte in ihrer Antragsbegründung keinen Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zitiert, der in einem unvereinbaren Widerspruch zu den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des beschließenden Senats (Beschluss vom 3. April 2002 - 5 UZ 10/02 -, und Urteil vom 6. Dezember 2000 - 5 UE 4389/99 -) steht.